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Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

Karenz

Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes. Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate. Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

Weitere Informationen zum Thema "Karenz" finden sich auf USP.gv.at sowie auf den Seiten der Arbeiterkammer.

Teilzeitbeschäftigung

Mütter/Väter haben die Möglichkeit, einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf USP.gv.at.

Stand: 12.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
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Quelle: HELP.gv.at

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